Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ergänzung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um Angaben mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen

Die verabschiedete Gemeinschaftsliste ist nicht abschließend, das heißt, Ergänzungen um weitere gesundheitsbezogene Angaben sind möglich. Um solch eine Ergänzung vornehmen zu lassen bedarf es eines Antrages bei der national zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Abs. 5 der Verordnung.

Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung regelt die Möglichkeit für Lebensmittelunternehmen, die eine gesundheitsbezogene Angabe zu verwenden beabsichtigen, die nicht in der in Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsliste aufgeführt ist, die Aufnahme dieser Angabe in diese Liste in einem beschleunigten Verfahren zu beantragen.

Von dem Wortlaut des Artikels 13 Abs. 5 der Verordnung werden nur Angaben erfasst, die auf „neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen“ beruhen und/oder einen „Antrag auf den Schutz geschützter Daten“ enthalten. Hierunter sind aber auch diejenigen Angaben zu fassen, die schon einmal beantragt bzw. vorgeschlagen und abgelehnt wurden, für die aber neues wissenschaftliches Material vorgelegt wird, das bei dem vorausgegangenen Antrag nicht vorgelegt worden ist. Von Artikel 13 Abs. 5 der Verordnung ausgenommen werden ausdrücklich Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, die nach dem Einzelzulassungsverfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der Verordnung zugelassen werden.

Das BVL ist gemäß § 1 Nr. 2 BVLAÜV die national zuständige Behörde für die Entgegennahme entsprechender Anträge auf Zulassung nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

Vor dem Hintergrund der europäischen Transparenzverordnung sind seit dem 29.03.2021 alle europäischen Genehmigungsverfahren im Bereich der Lebensmittelkette ausschließlich über die neue E-Submission-Plattform auf elektronischem Weg zu stellen.

Das BVL bestätigt den Erhalt des Antrags und leitet ihn innerhalb der E-Submission-Plattform an die EFSA und die Mitgliedstaaten weiter.

Der Antrag muss gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung gültig und gemäß den in Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung genannten Anweisungen erstellt worden sein. Darüber hinaus muss der Antrag gemäß Artikel 15 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung die in Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten Daten und Begründungen enthalten.

  1. Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. Bezeichnung des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;
  3. eine Kopie der Studien einschließlich – soweit verfügbar – unabhängiger und nach dem Peer-Review-Verfahren erstellter Studien zu der gesundheitsbezogenen Angabe sowie alle sonstigen verfügbaren Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien dieser Verordnung erfüllt;
  4. gegebenenfalls einen Hinweis, welche Informationen als eigentumsrechtlich geschützt einzustufen sind, zusammen mit einer entsprechenden nachprüfbaren Begründung;
  5. eine Kopie anderer wissenschaftlicher Studien, die für die gesundheitsbezogene Angabe relevant sind;
  6. einen Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe, deren Zulassung beantragt wird, gegebenenfalls einschließlich spezieller Bedingungen für die Verwendung;
  7. eine Zusammenfassung des Antrags.

Hierfür ist das Antragsdossier der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu verwenden. Das BVL prüft den Antrag auf dessen Gültigkeit. Sollten notwendige Unterlagen fehlen oder die beantragte Angabe zu unspezifisch sein, fordert das BVL den Antragsteller auf, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen oder die beantragte Angabe zu spezifizieren.

Die von der EFSA fortwährend aktualisierten Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier.

Wenn es sich bei dem Lebensmittel, für das die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe beantragt wird, nicht um ein in Deutschland verkehrsfähiges Lebensmittel handelt, wird der Antragsteller hierüber ebenfalls informiert und um Stellungnahme gebeten.

Ist die Gültigkeit des Antrages festgestellt worden, wird der Antrag unverzüglich an die EFSA zur wissenschaftlichen Bewertung weitergeleitet.

Die Fristen, innerhalb derer der Antrag sowohl seitens des BVL als auch von der EFSA zu bearbeiten und entsprechend weiterzuleiten ist sind in Artikel 18 der Verordnung geregelt.

Die EFSA stellt den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission den Antrag elektronisch zur Verfügung. Der Öffentlichkeit wird eine Zusammenfassung des Antrages bereitgestellt.