Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Verfahren nach Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006

Die Bestimmung des Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung enthält eine besondere Regelung für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft, einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränke verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können. Solche allgemeinen Bezeichnungen für herkömmliche Angaben mit Gesundheitsbezug sind z. B. „Hustenbonbons“ oder „Digestif“.

Die Regelung in Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung bezieht sich unmittelbar nur darauf, dass Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung für derartige Angaben nicht anwendbar ist.

Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung bestimmt, dass Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen ohne die in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden dürfen, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, welche die Anforderungen, die die Verordnung an solche Angaben stellt, erfüllt (sog. Koppelungsansatz). Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung stellt somit eine Ausnahme zu der Regelung in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung für traditionelle Produktbezeichnungen, die als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden können, dar. Derartige Bezeichnungen könnten dementsprechend auch ohne beigefügte zugelassene Angabe verwendet werden. Faktisch ist aber der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gewollt.

Damit die Lebensmittelunternehmen eine Ausnahme für traditionelle Produktbezeichnungen vom Anwendungsbereich des Artikels 1 Abs. 3 der Verordnung erlangen können, bedarf es entsprechend Artikels 1 Abs. 4 der Verordnung eines Antrages bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates, die ihn an die EU-Kommission weiterleitet. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt im Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung.

Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EU) Nr. 907/2013 Regeln erlassen, nach denen die Lebensmittelunternehmen entsprechende Anträge stellen können.

Der Antrag ist dem BVL in Papierform sowie elektronisch zu übermitteln. Für die elektronische Version nutzen Sie bitte ein geeignetes Speichermedium oder folgende E-Mail-Adresse: poststelle@bvl.bund.de.

Die Papierversion senden Sie bitte an folgende Adresse:

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Postfach 11 02 60
10832 Berlin