Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims)

In den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten bis vor nicht allzu langer Zeit die unterschiedlichsten nationalen Regelungen den Umgang mit freiwilligen werbebezogenen Angaben auf Lebensmitteln. Diesen europaweit uneinheitlichen Regelungen sollte mit der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 12, 18.01.2007) (im Folgenden kurz „Verordnung“) abgeholfen werden. Die Verordnung ist seit dem 19. Januar 2007 in Kraft und gilt seit dem 01. Juli 2007 als unmittelbar anwendbares Recht.

Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 

Die Verordnung dient der Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder Werbung für Lebensmittel. Sie trägt in hohem Maße zum Verbraucherschutz bei und sorgt dafür, dass jede freiwillige Angabe auf einem Lebensmittel innerhalb der Länder der EU eindeutig, präzise und begründet ist, um dem Verbraucher zu ermöglichen, fundierte und sinnvolle Entscheidungen zu treffen. Die Verordnung hat außerdem die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs sowie die Förderung und den Schutz von Innovationen im Bereich der Lebensmittel zum Ziel.

Nach den Begriffsbestimmungen der genannten Verordnung ist

  • eine „Angabe“ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt,
  • eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht,
  • eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, wie es auch ausdrücklich in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG bestimmt wird, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen des Kapitels II der Verordnung und den speziellen Anforderungen des Kapitel IV der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung aufgenommen wurden. Dabei sehen die Verordnungsgeber unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Zulassung von „Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ und „Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ einerseits (vgl. Artikel 14 der Verordnung) sowie für „andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ anderseits (vgl. Artikel 13 der Verordnung) vor. Erstgenannte Angaben unterliegen zwingend einem Einzelzulassungsverfahren, das in den Artikeln 15, 16, 17 und 19 der Verordnung näher definiert wird, (vgl. Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung). Die letztgenannten Angaben erlangen durch die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung eine Zulassung. Angaben, die in dieser Liste nicht enthalten sind, da sie auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthalten, können im beschleunigten Verfahren nach Artikel 18 der Verordnung eine Zulassung erlangen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Ferner können Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, und auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, wie Hustenbonbons, auf Antrag bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates, in Deutschland gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLAÜV) vom 4. Juni 2008, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), eine Ausnahme für diese traditionellen Produktbezeichnungen erlangen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 107/2008 vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat die Kommission bestimmte Befugnisse für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erhalten, z. B. Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung für Lebensmittel zu erlassen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Ebenfalls vom 15. Januar 2008 stammt die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Mit dieser Änderungsverordnung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits Produkte auf dem Markt waren, die Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern enthielten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission vom 18. April 2008 wurden Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Bei der praktischen Anwendung der Verordnung traten wiederholt Fragen auf. Deshalb wurden die Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1924/2006 (Guidance on the implementation of regulation N° 1924/2006 on nutrition an health claims made on foods conclusions of the standing committee on the food chain and animal health) abgefasst. Mit Hilfe dieser Leitlinien soll ein besseres Verständnis sowie die korrekte und einheitliche Anwendung der Verordnung durch die betroffenen Kreise sichergestellt werden.

Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung sieht das Erstellen einer Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben bis spätestens 31. Januar 2010 durch die Europäische Kommission vor. Sinn und Zweck der Gemeinschaftsliste ist es, die bisher unzweifelhaft zulässigen Angaben, die keiner erneuten Zulassung bedürfen, aber dennoch einer Prüfung durch die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unterzogen werden sollen, in einer Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zu sammeln.

Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung definiert als „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung sieht ein grundsätzliches Verbot gesundheitsbezogener Angaben vor, sofern diese nicht den rechtlichen Anforderungen der Verordnung entsprechen.

Die Europäische Kommission ist gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung mit Ausnahme der Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos und die Entwicklung und Gesundheit von Kindern für die Verabschiedung der Gemeinschaftsliste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zuständig. Bei der Festlegung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung ist die Beteiligung der Mitgliedstaaten vorgesehen und die Konsultation der einzelnen Mitgliedstaaten wesentlich. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die in den Mitgliedstaaten momentan als rechtmäßig verwendbar eingestuften Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen, entsprechende Angaben zu psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen sowie Angaben über schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften des Lebensmittels oder über die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder über eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels, die sich auf allgemein anerkannte Daten stützen und vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden, in der Gemeinschaftsliste berücksichtigt werden.

Für die Erstellung einer deutschen Liste nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 war das BVL zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Die Mitgliedstaaten übermittelten im Jahr 2008 etwa 44000 gesundheitsbezogene Angaben, die die Kommission geordnet nach einzelnen Stoffgruppen und Zusammenhängen zu einer konsolidierten Liste von rund 4600 Angaben zusammengefasst hat Bis 2010 waren alle Angaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugeleitet worden, die wissenschaftlich bewertete, ob die Angaben fundiert waren. Die EFSA veröffentlichte als Ergebnis ihrer Bewertungen sechs Gutachten-Reihen, in denen sie rund 2760 der ca. 4600 zur wissenschaftlichen Bewertung vorgelegten gesundheitsbezogenen Angaben behandelte (1550 Angaben zu pflanzlichen Stoffen liegen der EFSA noch zur Bewertung vor, weitere 500 sind bereits bewertet, die Kommission erwägt derzeit aber noch, ob sie für zulässig befunden werden sollen). Mit Ausnahme der Angaben zu pflanzlichen Stoffen schloss die EFSA die Untersuchung der Angaben im Juni 2011 ab.

Die von der EFSA erstellten Gutachten wurden von der Europäischen Kommission nach ihrer Veröffentlichung mit den Mitgliedstaaten und den Akteuren erörtert. In Bezug auf Angaben über Mikroorganismen, die laut EFSA-Gutachten unzureichend beschrieben waren, sowie auf Angaben, bei denen die EFSA anhand der Belege nicht feststellen konnte, ob ein kausaler Zusammenhang gegeben war, wurde beschlossen, vor der endgültigen Zulassung eine weitere Bewertung vorzunehmen.

Andere bereits bewertete Angaben wurden aus verschiedenen anderen Gründen zurückgestellt.

  • Bei Angaben, die mit hohen Aufnahmemengen verbunden sind, steht noch eine Sicherheitsbewertung aus bzw. ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen und
  • Angaben, für die die EFSA keine oder keine geeigneten Verwendungsbedingungen vorgeschlagen hat, werden weiter geprüft.

Auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 5. Dezember 2011 einigten sich die Mitgliedstaaten, die im Anhang der Kommissionsverordnung aufgeführten Angaben zuzulassen. Das Europäische Parlament und der Rat prüften diese Liste im Regelungsverfahren mit Kontrolle, das am 27. April 2012 endete, und erhoben keine Einwände.

Die am 16. Mai 2012 von der Europäischen Kommission genehmigte Liste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 veröffentlicht. Den entsprechenden Verordnungstext finden Sie hier. Die Liste enthält 222 Angaben, die knapp 500 Einträgen in der konsolidierten Liste entsprechen. Mehr als 1600 dieser Einträge werden nicht zugelassen. Für alle anderen Einträge steht das Zulassungsverfahren vor dem Abschluss. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind dafür zuständig die Regeln für gesundheitsbezogene Angaben durchzusetzen.

Endgültig zugelassene Angaben werden in das Unionsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel aufgenommen, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vorgeschrieben ist. Bei dem Unionsregister handelt es sich um eine interaktive Datenbank, die über die Website der Kommission zugänglich ist.

Das Unionsregister sowie weitere Informationen zum Status der enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben finden Sie hier.

Die Lebensmittelhersteller haben sechs Monate Zeit, ihre Verfahren an die neuen Anforderungen anzupassen. Voraussichtlich ab Anfang Dezember 2012 sind alle nicht zugelassenen und nicht zurückgestellten/noch nicht geprüften Angaben verboten.

Fragen und Antworten zur Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 finden Sie hier.

Ergänzung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um Angaben mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen

Bis zum 31. Januar 2010 sollte die Gemeinschaftsliste gesundheitsbezogener Angaben im Sinne von Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung durch die Europäische Kommission verabschiedet werden. Die Gemeinschaftsliste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 veröffentlicht. Sie ist mit ihrer Verabschiedung durch die Kommission nicht als abschließend und damit statisch anzusehen. Eine Ergänzung der Gemeinschaftsliste kann jederzeit vorgenommen werden. Artikel 18 der Verordnung regelt die Möglichkeit für Lebensmittelunternehmen, die eine gesundheitsbezogene Angabe zu verwenden beabsichtigen, die nicht in der in Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsliste aufgeführt ist, die Aufnahme dieser Angabe in die Gemeinschaftsliste in einem beschleunigten Verfahren zu beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier.

Einzelzulassungsverfahren von gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gemäß den Artikeln 15 ff. der Verordnung

Die Verordnung regelt außerdem das Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung. Dies sind Angaben, in denen ein Lebensmittel damit beworben wird, dass es entweder bestimmte Krankheitsrisiken verringert oder positive Wirkungen auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern hat. Für diese Angaben sieht die Verordnung Einzelzulassungsverfahren nach den Artikeln 15 ff. der Verordnung vor. Eine Zulassung dieser Angaben erfolgt daher nicht über die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier.

Das BVL ist die national zuständige Behörde für die Entgegennahme entsprechender Anträge auf Zulassung nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung. Die Antragstellung erfolgt seit dem 29.03.2021 elektronisch über die E-submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission.

Antragsverfahren nach Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

In der Europäischen Union sind Produkte mit traditionellen Bezeichnungen in Verkehr. Diese sollten aufgrund der Inkraftsetzung der Verordnung nicht vom Markt genommen werden müssen. Aus diesem Grund hat der europäische Gesetzgeber in die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Produkte mit traditionellen Bezeichnungen aufgenommen.

Nach Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung können Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme für traditionelle Produktbezeichnungen, die als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden können, wie "Hustenbonbons", vom Anwendungsbereich des Artikels 1 Abs. 3 der Verordnung erlangen. Hierzu bedarf es eines Antrages bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates - in Deutschland beim BVL. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Aufgaben des BVL als national zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1924/2006

Das BVL ist die national zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Antragstellung auf Zulassung einer neuen gesundheitsbezogenen Angabe sowie auf Änderung einer bestehenden Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe erfolgt seit dem 29.03.2021 ausschließlich elektronisch über die E-submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Regelung des § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLAÜV) vom 4. Juni 2008 festgelegt, dass das BVL zuständige nationale Behörde für die Entgegennahme der Anträge nach Artikel 1 Abs. 4 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der jeweils geltenden Fassung ist. Vor dieser Verordnung bestand für die Entgegennahme und Bearbeitung der Vorschläge für die nationale Liste im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung eine Beauftragung des BVL durch das BMELV

Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gemäß der Beauftragung und nach der BVLAÜV ist das BVL auch innerhalb der entsprechenden Verfahren gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung berechtigt, vom Antragsteller den jeweiligen Antrag ergänzende Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist anzufordern.

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