Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Überblick über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen

Im Zuge der Novellierung der Vorschriften für Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke wurde das Konzept der „diätetischen Lebensmittel“ aufgegeben und durch europäische Regelungen für Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen ersetzt.

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gilt seit dem 20. Juli 2016 und ersetzt die „Diätrahmenrichtlinie“ (Richtlinie 2009/39/EG) über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält nur noch Regelungen für bestimmte Lebensmittelkategorien. Hierzu gehören gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung:

  • Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
  • Getreidebeikost und andere Beikost
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
  • Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Lebensmittel, die bis zum 20. Juli 2016 dem bis dahin geltenden Diätrecht unterfielen, nun aber nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 erfasst sind, wie z. B. Lebensmittel für Schwangere und Stillende, Lebensmittel für Sportler oder Mahlzeitenersatz, sind ab diesem Zeitpunkt als „Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs“ anzusehen und unterliegen demnach den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Den o. g. genannten Kategorien von Lebensmitteln dürfen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nur solche Stoffe zugesetzt werden, die im Anhang in der „Unionsliste“ aufgeführt sind. Stoffe, die keiner der in der Unionsliste aufgeführten Kategorien zugehören, dürfen Lebensmitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 nur zugesetzt werden, sofern sie unter anderem den Anforderungen nach Artikel 6 und 9 sowie ggfs. Artikel 11 genügen (siehe Artikel 15 Absatz 7). Die Stoffe müssen demnach unter anderem in bioverfügbarer Form vorliegen, eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben und für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein.
Darüber hinaus muss die Zusammensetzung so beschaffen sein, dass das Lebensmittel gemäß allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten den Ernährungsanforderungen der Personen, für die sie bestimmt sind, entspricht und für diese Personen geeignet ist.

Um die weiteren spezifischen Anforderungen an die Zusammensetzung der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen zu regeln, hat die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 veröffentlicht:

Für Getreidebeikost und andere Beikost ist bisher noch kein delegierter Rechtsakt erlassen worden. Bis zum Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts gelten für Getreidebeikost und andere Beikost die Übergangsregelungen aus § 11 der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (LMBVV). Danach sind die darin genannten Bestimmungen der Diätverordnung (DiätV) weiterhin anwendbar.

In der Kennzeichnung von Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen muss u.a. ein Hinweis enthalten sein, für welchen spezifischen Ernährungszweck das Erzeugnis geeignet und für welche spezielle Bevölkerungsgruppe es bestimmt ist.

Die Eignung für den angegebenen Ernährungszweck ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen. Sind keine publizierten Daten zu identischen Erzeugnissen, d. h. in gleicher Zusammensetzung an entsprechenden Personengruppen verfügbar, so ist die nutzbringende Verwendung und Wirksamkeit durch entsprechende Untersuchungen zu belegen.

Neben den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und denen der LMBVV gelten für die genannten Lebensmittel auch horizontale lebensmittelrechtliche Vorschriften, wie die Lebensmittelinformationsverordnung - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Andere spezielle Produktvorschriften in Gesetzen und Verordnungen bleiben unberührt, sofern nicht Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen explizit ausgenommen werden.

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Informationen zu Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen wie dem Anzeigeverfahren bzw. der Meldung des Inverkehrbringens nach den jeweiligen delegierten Verordnungen.

Es besteht eine Anzeigepflicht für:

  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
  • Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
  • Folgenahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die andere als die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführten Stoffe enthält sowie aus Proteinhydrolysaten hergestellte Folgenahrung
  • Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 609/2013