Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Anzeige- und Meldeverfahren

Um eine wirksame amtliche Lebensmittelüberwachung bei Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen zu ermöglichen, sehen die jeweiligen delegierten Verordnungen ein spezielles Anzeigeverfahren bzw. Meldeverfahren vor.

Anzeige-, bzw. meldepflichtige Lebensmittel sind:

(Anzeigeformular B)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) im Sinne
von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
(Anzeigeformular C)

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und

Folgenahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
die andere als die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführten
Stoffe enthält sowie aus Proteinhydrolysaten hergestellte Folgenahrung
(Anzeigeformular D)

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h
der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (LBMZ) muss gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen das betreffende Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, gemeldet werden, indem die/der Lebensmittelunternehmer/in ihnen ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts sowie alle anderen Informationen übermittelt, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um sich von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überzeugen.

Die Meldung des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung ist in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegt. Auch hier übermittelt die/der Lebensmittelunternehmer/in die Angaben, die auf dem Etikett erscheinen, indem sie/er ihnen ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts übermittelt, sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um sich von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überzeugen.

Die Meldung des Inverkehrbringens bestimmter Folgenahrung ist in Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegt.

Die Meldung des Inverkehrbringens von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ist in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 festgelegt.

Gemäß den genannten Bestimmungen hat die Meldung des Inverkehrbringens jeweils bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das betreffende Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, zu erfolgen. In Deutschland ist dies nach § 3 Absatz 1 der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV) das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL übermittelt die Anzeigen unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

Für die Anzeige der genannten Erzeugnisse verwenden Sie bitte die oben genannten Anzeigeformulare.

Für die Übermittlung einer Anzeige ist Folgendes zu beachten:

  • Der Anzeige muss ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts in deutscher Sprache beiliegen.
  • Für die Bearbeitung der Anzeige werden Informationen benötigt, die in den bereitgestellten Formularvordrucken abgefragt werden.
  • Wurde das Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedsstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist. Zur Verifizierung dieser Angaben wird eine Kopie der Erstanzeige sowie ggf. eine deutschsprachige Übersetzung erbeten.
  • Wenn ein Produkt in verschiedenen Geschmacksrichtungen in den Verkehr gebracht wird, ist für jede Geschmacksrichtung eine separate Anzeige zu übermitteln.
  • Die Übermittlung der Anzeige ist auch auf elektronischem Wege (per Mail an poststelle@bvl.bund.de) möglich.
  • Der Eingang einer Anzeige wird der/dem Anzeigenden bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung dar. Eine Anzeige ersetzt nicht die eigenverantwortliche Verpflichtung der/des Anzeigenden zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

Eine Anzeige ersetzt grundsätzlich nicht die Verpflichtung der/des Anzeigenden zur
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.


Getränke auf Milchbasis sowie gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 legt die Kommission einen Bericht über die Frage vor, ob gegebenenfalls besondere Vorschriften für Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind, in Bezug auf Anforderungen an die Zusammensetzung und Kennzeichnung sowie gegebenenfalls andere Anforderungen erforderlich sind. Nach Anhörung der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA – European Food Safety Authority) kam die Kommission zu dem Schluss, dass für derartige Erzeugnisse keine speziellen Regelungen notwendig sind. Sie unterliegen damit den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der EU und sind als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs anzusehen.

Als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs ist die Anreicherung mit den Vitaminen A und D sowie mit Mineralstoffen und Spurenelementen erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 LFGB bzw. nach Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB zulässig. Hierfür kann ein formloser Antrag beim BVL gestellt werden.

Welche Unterlagen bei einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 LFGB zu übermitteln sind sowie weitere Informationen zu Ausnahmegenehmigungen finden Sie hier.

Welche Unterlagen bei einem Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB zu übermitteln sind sowie weitere Informationen zu Allgemeinverfügungen finden Sie hier.