Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Gesetzliche Regelungen für die Verwendung von Zusatzstoffen

Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen ist im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie in mehreren europäischen Verordnungen gesetzlich geregelt. In Teilen findet noch die deutsche Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) Anwendung.

Seit 1996 sind die EU-Rechtsvorschriften für technologische Zusatzstoffe harmonisiert - das heißt in allen Mitgliedstaaten gelten die gleichen Regelungen hinsichtlich der Verwendung. EU-weit sind rund 320 Zusatzstoffe zugelassen. In der EU zugelassene Zusatzstoffe tragen eine E-Nummer, die bei der Zulassung eines Stoffes vergeben wird und mit der ein Stoff unabhängig von den jeweiligen Landessprachen eindeutig identifiziert werden kann.

Mit der "neuen" Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe werden alle bisherigen Regelungen zu technologischen Zusatzstoffen zusammengefasst.
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht mehr erforderlich. Nur Bereiche, die durch die EU-Rechtsvorschriften nicht abgedeckt werden, können nach wie vor durch na-tionale Vorschriften geregelt werden. In der konsolidierten Fassung der Verordnung sind die am 01.06.2013 in Kraft getretenen zulässigen Höchstmengen für die jeweiligen verschiedenen Lebensmittelkategorien enthalten.

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 vom 9. März 2012 sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

Zu beachten ist auch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV).
Viele Zusatzstoffe dürfen den Lebensmitteln ohne Höchstmengenbeschränkungen zugesetzt werden, da sie als unbeschränkt verträglich eingestuft werden. Nach der guten Herstellungspraxis wird gerade so viel Zusatzstoff zugesetzt, wie erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Zulassung von neuen Zusatzstoffen oder Zulassung für weitere Lebensmittel

Auch das Zulassungsverfahren wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und –aromen neu geregelt. Die Zulassung neuer Zusatzstoffe erfolgt seit dem 20. Januar 2010 ausschließlich nach diesem Verfahren. Genauere Ausführungen sind in der Verordnung (EU) Nr. 234/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und –aromen zu finden.

National auf Deutschland beschränkte Zulassungen neuer Zusatzstoffe sind seit diesem Datum nicht mehr möglich.

Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassen sind. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Europäischen Union muss nachgewiesen werden, dass:

  • der Stoff auf seine gesundheitliche Unbedenklichkeit überprüft wurde
  • die Verwendung technologisch notwendig ist
  • die jeweilige Anwendung nicht zur Täuschung der Verbraucher führt
  • der Stoff EU-weit verbindlichen, detailliert festgelegten Reinheitsanforderungen entspricht.

Weitere Informationen zur gesundheitlichen Prüfung finden sich auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Risikobewertung. In den meisten Fällen gilt die Zulassung nur für bestimmte Lebensmittel und in einer maximalen Menge (Höchstmenge) und Reinheit.

Anträge auf Zulassung neuer Zusatzstoffe oder auf Zulassung eines weiteren Verwendungszwecks für einen bereits zugelassenen Zusatzstoff sind an die EU-Kommission und (nur bei neuen Zusatzstoffen) parallel in Kopie an die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) zu richten.

Weitere Informationen zum Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe (auch für die Zulassung von Enzymen und Aromen)

Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Zulassung

Eine Zulassung wird für Zusatzstoffe nur erteilt, wenn sie technologisch notwendig und gesundheitlich unbedenklich sind. Darüber hinaus dürfen die Verbraucher durch die Verwendung des Zusatzstoffs nicht getäuscht werden.

Der Hersteller hat den wissenschaftlich fundierten Nachweis zu führen, dass der Zusatzstoff gesundheitlich unbedenklich ist. Der Hersteller muss zu diesem Zweck Studien über das Verhalten des Zusatzstoffs im menschlichen Körper durchführen lassen, in denen die Verstoffwechselung, mögliche Anreicherung, Wechselwirkungen mit anderen Wirkstoffen und Nahrungsbestandteilen, sowie der Einfluss auf die Nährstoffaufnahme untersucht werden. Darüber hinaus werden vom Hersteller auch toxikologische Untersuchungen erwartet, die in der Regel mittels Tierversuchen durchgeführt werden. Dabei wird die täglich tolerierbare Tagesdosis (ADI-Wert) ermittelt, die bei lebenslanger Aufnahme und unter Einrechnung eines Sicherheitsfaktors ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich ist.

Alle zugelassenen Zusatzstoffe sind durch verschiedene nationale und internationale Institutionen und Expertengremien gesundheitlich bewertet worden.