Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Labaustauschstoff Chymosin ("Chymogen", "Chy-Max" bzw. "Maxiren"). Zu Nr. 1997-003-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen des zur Käseherstellung verwendeten Labaustauschstoffes Chymosin ("Chymogen", "Chy-Max" bzw. "Maxiren"), der mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen hergestellt worden ist

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Zur Käseherstellung verwendeter Labaustauschstoff Chymosin ("Chymogen", "Chy-Max" bzw. "Maxiren"), der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig mit Hilfe gentechnisch veränderter, hinsichtlich des Fehlens von chronisch-toxischen, karzinogenen, teratogenen, mutagenen oder sonst gesundheitlich bedenklichen Eigenschaften als gesundheitlich unbedenklich eingestuften Aspergillus niger var. awamori, Escherichia coli und Kluyveromyces lactis hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bonn, den 4. März 1997
422-7531-30/34

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Böhm