Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmittel mit einem Zusatz von L-GlutaminZu Nr. 1997-010-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit einem Zusatz von L-Glutamin

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassene Aminosäure L-Glutamin zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Die Tagesverzehrsempfehlung darf 10 g Glutamin/Tag nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden. Hinsichtlich der Kenntlichmachung finden § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 7. Juli 1997
412 - 6140 - 3/982

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Barth