Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmitteln (Vitamin C- und Multivitamin-Tabletten). Zu Nr.1997-015-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln (Vitamin C- und Multivitamin-Tabletten)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel (Vitamin C- und Multivitamin-Tabletten), die in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die nachfolgenden Vorgaben eingehalten werden:

Vitamin-C-Tabletten:

Die Zufuhr von Vitamin C darf entsprechend der empfohlenen Verzehrsmenge pro Tag 75 mg nicht überschreiten.

Multivitamin-Tabletten für 6- bis 10jährige Kinder.

Die Zufuhr von Eisen darf entsprechend der Verzehrsempfehlung von 1 Tablette/Tag 5 mg nicht überschreiten.

Bei der Verwendung von mikrokristalliner Cellulose darf die Partikelgröße 5 µm nicht unterschreiten.

Multivitamin-Tabletten ab 11 Jahre.

Die Zufuhr von Eisen darf entsprechend der Verzehrsempfehlung von 1 Tablette/Tag 5 mg nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.

Bonn, den 25. August 1997
412-6140-3/838

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Warburg