Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Multi-Vitamin-Mischung zur Nahrungsergänzung. Zu Nr. 1997-016-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer Multi-Vitamin-Mischung zur Nahrungsergänzung

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Multi-Vitamin-Mischungen zur Nahrungsergänzung mit Zusatz der Vitamine A-B-D, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Höchstmengen an Spurenelementen bei einer Verzehrsempfehlung von 1 Kapsel pro Tag:

  • Vitamin A 0,3 mg
  • Vitamin D 2,5 µg
  • Vitamin B1 3 mg
  • Vitamin B2 3 mg
  • Vitamin B6 3 mg

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 25. August 1997
412-6140-3/1005

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth