Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Flüssiges Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis einer wässrigen Lösung von freien Aminosäuren. Zu Nr. 1997-021-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels auf der Basis einer wässrigen Lösung von freien Aminosäuren

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Flüssige Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis einer wässrigen Lösung von freien Aminosäuren, die in Luxernburg oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:

Höchstmengen an Aminosäuren für die Tagesverzehrsempfehlung:

  • L-Leucin 400 mg
  • L-Valin 300 mg
  • L-Isoleucin 300 mg
  • L-Lysin 500 mg
  • L-Methionin 400 mg
  • L-Phenylalanin 400 mg
  • L-Threonin 200 mg
  • L-Thrypthophan 25 mg
  • L-Arginin 1000 mg
  • L-Ornithrin 500 mg
  • L-Histidin 100 mg
  • Glycin 1000 mg
  • L-Asparaginsäure 100 mg
  • L-Glutaminsäure 100 mg
  • Taurin 400 mg
  • L-Alanin 50 mg
  • L-Prolin 50 mg
  • L-Serin 50 mg
  • L-Cystein 1 mg
  • L-Tyrosin 1 mg

Der Aspartamgehalt des Produktes darf die Höchstmengen (600 mg/kg) der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, für "Nahrungsergänzungsmittel / Diätergänzungsmittel in flüssiger Form" nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 17. Oktober 1997
412 - 6140 -3/727

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth