Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Magnesium- und Calciumhaltigen Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform. Zu Nr. 1998-001-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Magnesium- und Calciumhaltigen Nahrungsergänzungsmittels in Tablettenform

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Magnesium- und Calcium-haltige Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Die Gehalte an Magnesium dürfen 384 mg/Tag und an Calcium 648 mg/Tag, entsprechend der Verzehrsempfehlung, nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.

Bonn, den 2. Januar 1998
412-6140-3/1087

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Warburg