Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Mineralstoffen und Spurenelementen in Pulverform. Zu Nr. 1998-007-00

Widerruf am 27. April 2001!



Bekanntmachung  einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von Mineralstoffen und Spurenelementen in Pulverform 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Mineralstoffen und Spurenelementen in Pulverform, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:

Höchstmengen an Spurenelementen entsprechend der empfohlenen Tagesverzehrsempfehlung:

  • Chrom (verwendet als Chrompicolinat) 16 µg,
  • Selen (verwendet als Natriumselenit) 16 µg,
  • Kupfer (verwendet als Kupfergluconat) 1 mg,
  • Zink (verwendet als Zinkgluconat) 5 mg,
  • Mangan (verwendet als Mangangluconat) 325 µg.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 Anwendung.

Bonn, den 25. März 1998
412-6140-3/1116

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth