Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Multivitaminpräparat als Nahrungsergänzung. Zu Nr. 1998-009-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Multivitaminpräparats als Nahrungsergänzung

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Multivitaminpräparate zur Nahrungsergänzung, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, soweit die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Zusätzliche Zufuhr an Vitaminen pro Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung:

  • Vitamin A 900 µg
  • Vitamin C 50 mg
  • Vitamin D3 5 µg
  • Vitamin E 12 mg

Folgende Hinweise sind auf dem Etikett anzubringen:

Wegen des Gehalts an Vitamin A sollte das Produkt von Frauen während der Schwangerschaft nicht eingenommen werden. Während der Einnahme dieses Präparates dürfen zusätzlich keine anderen Vitamin-D3-haltige Produkte gegeben werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden. Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.

Bonn, den 30. März 1998
412-6140-3/1154

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth