Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Brausetabletten zur Nahrungsergänzung mit einem Zusatz von Vitamin D. Zu Nr. 1998-011-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Brausetabletten zur Nahrungsergänzung mit einem Zusatz von Vitamin D

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Brausetabletten zur Nahrungsergänzung mit einem Zusatz von Vitamin D, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern die Vitamin-D-Zufuhr nicht mehr als 5 µg/Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung beträgt.

Auf dem Etikett des Erzeugnisses bzw. auf der Packungsbeschreibung ist der Hinweis anzubringen, daß das Erzeugnis nur für den Verbrauch Erwachsener bestimmt ist.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.

Bonn, den 20. April 1998
412-6140-3/1191

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth