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Widerruf von Allgemeinverfügungen nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG)

Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinverfügungen werden widerrufen:

1. Allgemeinverfügung gemäß § 47a LMBG über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit einem Zusatz von Chrom in Form von Chrompicolinat vom 15. August 1995 (BAnz. S. 9345)

2. Allgemeinverfügung gemäß § 47a LMBG über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von Mineralstoffen und Spurenelementen in Pulverform vom 25. März 1998 (BAnz. S. 5402)

3. Allgemeinverfügung gemäß § 47a LMBG über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Hartgelatinekapseln mit Chrompicolinat für Leistungssportler vom 8. Mai 1998 (BAnz. S. 7055)

Auf Grund neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen zu Chrompicolinat, die nachteilige Auswirkungen des Stoffes auf die menschliche Gesundheit nicht mehr ausschließen, ist es erforderlich, die Verwendung von Chrompicolinat in Lebensmitteln so lange auszusetzen, bis eine abschließende Bewertung von Chrom, insbesondere Chrompicolinat, durch die Task Force Upper Safe Levels des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Europäischen Kommission vorliegt, die nachteilige Auswirkungen dieses Stoffes auf die menschliche Gesundheit ausschließt.

Bonn, den 27. April 2001

412 - 6140 - 3/757

412 - 6140 - 3/1116

412 - 6140 - 3/1148

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr. H e l l w i g