Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Verschiedenen Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform mit einem Zusatz von Zinkcitrat und Magnesiumlactat. Zu Nr.1998-013-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von verschiedenen Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform mit einem Zusatz von Zinkcitrat und Magnesiumlactat

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einem Zusatz von Zinkcitrat und Magnesiumlactat, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Die Zufuhr von Zinkcitrat darf 16 mg und die Zufuhr von Magnesiumlactat 2.700 mg/Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.

Bonn, den 28. Mai 1998
412-6140-3/1112/1113

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Warburg