Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Magnesiumoxidhaltigen Dragees zur Nahrungsergänzung. Zu Nr. 1999-008-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von magnesiumoxidhaltigen Dragees zur Nahrungsergänzung

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Magnesiumoxidhaltige Dragees, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zufuhr von Magnesiumoxid 497,50 mg entsprechend 300 mg Magnesium pro Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung nicht überschreitet.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 29. Juli 1999
412 - 6140 - 3/1358

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Barth