Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von Folsäure. Zu Nr. 2000-003-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform mit Zusatz von Folsäure

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von Folsäure, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Folsäure darf – bei einer Verzehrsempfehlung von einer Kapsel pro Tag – 300 Mikrogramm pro Kapsel nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Hinsichtlich der Kenntlichmachung von Abweichungen der Erzeugnisse von nationalem Recht findet § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 29. Juni 2000
412-6140-3/1315

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. B a r t h