Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Calcium, Magnesium und Jod in Kapselform. Zu Nr. 2001-003-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Calcium, Magnesium und Jod in Kapselform

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einem Calciumgehalt von bis zu 135,1 mg, einem Magnesiumgehalt von bis zu 45,0 mg und einem Jodgehalt von bis zu 35,0 µg pro Kapsel, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Die Tagesdosierung an Jod darf 100 µg pro Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden.

Im Übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 21. März 2001
412-6140-3/1572

Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr. W i n t e r