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Nahrungsergänzungsmittel in Form von Lutschkapseln mit Zusatz von Zink und Vitamin C. Zu Nr. 2001-005-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Lutschkapseln mit Zusatz von Zink und Vitamin C

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben: 

Nahrungsergänzungsmittel in Form einzeln verpackter Lutschkapseln mit Zusatz von bis zu 5 mg Zink und bis zu 20 mg Vitamin C, die in Irland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Folgende Vorgaben sind einzuhalten: 

  • Jede Lutschkapsel ist einzeln verpackt und mit einem Hinweis darauf zu versehen, dass nicht mehr als eine Kapsel pro Tag verzehrt werden darf.
  • Auf der Umverpackung ist darüber hinaus eine entsprechende unmissverständliche Verzehrempfehlung anzugeben, nach der die Zinkaufnahme in der Tageszufuhr 5 mg nicht überschreiten soll.
  • Es ist der Hinweis, „nicht bestimmt für Kinder unter 10 Jahren“ anzubringen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. 

Im Übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 20. April 2001
412-6140-3/1363

 

Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr.  W i n t e r