Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmittel mit einem Zusatz von Aminosäuren. Zu Nr. 2001-009-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit einem Zusatz von Aminosäuren

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben: 

Nahrungsergänzungsmittel mit einem Zusatz von Aminosäuren, die in Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:

Höchstmengen an Aminosäuren entsprechend der empfohlenen Tagesverzehrsempfehlung
L-Arginin  61,6    mg
L-Glutaminsäure185,0    mg
Glycin 26,6    mg
L-Histidin26,8    mg
L-Isoleucin45,6    mg
L-Lysin 36,2    mg
L-Methionin20,4    mg
L-Phenylalanin50,4    mg
L-Prolin88,0    mg
L-Serin51,2    mg
L-Threonin21,0    mg
L-Tyrosin44,8    mg
L-Valin 56,2    mg




Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. 

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 30. Juli 2001
222-6140-3/1180

Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr.  W i n t e r