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Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Magnesium und Zink in Form von Hartgelatinekapseln. Zu Nr. 2001-013-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Magnesium und Zink in Form von Hartgelatinekapseln

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Form von Hartgelatinekapseln mit Zusatz von Magnesium und Zink, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, und die 5 mg Zink in Form von Zinkcitrat und 90 mg Magnesium in Form von Magnesiumcarbonat in der Tageszufuhr entsprechend der Verzehrsempfehlung enthalten, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 5. Dezember 2001
222-6140-3/1615 
 

Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr.  W i n t e r