Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Vitamin E und Selen. Zu Nr. 2002-002-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Vitamin E und Selen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 785), wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gemacht:


Nahrungsergänzungsmittel mit einem Zusatz von Vitamin E und Selen, die in Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und die 27 mg Vitamin E und 30 µg Selen in der Tageszufuhr entsprechend der Verzehrsempfehlung enthalten, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 15. Januar 2002
222-6140-3/1734

Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr. N o b l e