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Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform mit Zusatz von Natriumselenat und Zinkcitrat. Zu Nr. 2002-012-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform mit Zusatz von Natriumselenat und Zinkcitrat

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 785), wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gemacht:

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einem Zusatz von Natriumselenat und Zinkcitrat, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Selen darf 30 µg pro Tag und der Gehalt an Zink darf 5 mg pro Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 8. August 2002
222-8140-3/1842

Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr. N o b l e