Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Tablettenform. Zu Nr. 2002-022-00
Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Tablettenform
Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegeben:
Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform mit Zusatz der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Vitamine und Mineralstoffe bis zu den dort aufgeführten Höchstmengen bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrmenge, die in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.
Vitamine und Mineralstoffe, Höchstmenge in der empfohlenen Tagesverzehrmenge / zugesetzt als:
- 60 mg Vitamin C / Calcium-L-ascorbat
- 1,2 µg Vitamin D / Cholecalciferol
- 15 µg Vitamin K / Phylloquinon
- 85 mg Calcium / Calciumcarbonat
- 40 mg Calcium / Calciumcitrat
- 45 mg Magnesium / Magnesiumoxid
- 17,5 mg Magnesium / Magnesiumcitrat
Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.
Bonn, den 31. Oktober 2002
222-8140-3/1877
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. N o b l e