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Nahrungsergänzungsmittel mit Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, Cholin und Inosit. Zu Nr. 2003-005-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, Cholin und Inosit

Gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform mit einem Zusatz der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente, Cholin und Inosit, die in Schweden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern die in der Tabelle aufgeführten Höchstmengen bei der empfohlenen Tagesverzehrsmenge nicht überschritten werden.

Höchstmengen bei der empfohlenen Tagesverzehrsmenge
 Höchstmengen der Nährstoffe Zusatz in Form von 
800 µg   Vitamin A  Retinylacetat
5 µg   Vitamin D Cholecalciferol
100 mg  Magnesium  Magnesiumoxid
5 mg  Eisen Eisen(II)-fumarat
1 mg  Kupfer Kupfergluconat
5 mg  Zink Zinkoxid
60 µg   Chrom Chromchlorid
100 µg   Iod Kaliumiodid
30 µg   Selen  Natriumselenit
20 µg   MolybdänNatriummolybdat
10 mg  CholinCholinhydrogentartrat
5 mg  InositMyo-Inositol

Auf der Verpackung sind an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar folgende Hinweise anzubringen:

„Schwangere Frauen und Frauen, bei denen eine Schwangerschaft nicht ausgeschlossen ist, sollten vor Beginn des Verzehrs ihren Arzt befragen.“

„Nicht für Kinder unter vier Jahren geeignet.“

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 10. April 2003
111-222-8140-3/1767

Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit

Dr.  G r u g e l