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Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von Vitamin A, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E, Folsäure, Calcium und Magnesium. Zu Nr. 2003-009-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von Vitamin A, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E, Folsäure, Calcium und Magnesium

Gemäß § 47 a LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Vitamin A, Vitamin C, Vitamin D3, Vitamin E, Folsäure, Calcium und Magnesium mit einem Gehalt von bis zu 525 µg Vitamin A, 0,83 µg Vitamin D3, 333,3 mg Calcium in Form von Calciumlactat und Calciumascorbat und 166,7 mg Magnesium in Form von Magnesiumoxid bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrsdosis, die in Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Auf der Verpackung sind an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar folgende Hinweise anzubringen:

„Das Produkt ist für Kinder unter vier Jahren nicht geeignet.“

„Der gleichzeitige Verzehr von Lebensmitteln mit höherem Magnesiumzusatz kann abführend wirken.“

„Das Produkt enthält Vitamin A. Schwangere Frauen und Frauen, bei denen eine Schwangerschaft nicht ausgeschlossen werden kann, sollten vor dem Beginn des Verzehrs ihren Arzt befragen.“

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 11. Juli 2003
111-222-8140-3/1926

Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit

Dr. G r u g e l