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Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen, Coenzym Q10 und L-Carnitin. Zu Nr. 2004-008-00 vom 17. Juni 2004

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen, Coenzym Q10 und L-Carnitin

Gemäß § 47 a LMBG in der Fassung der LMBG Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von 100 mg L-Carnitin in Form von L-Carnitin-tartrat, bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrsdosis, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Auf der Verpackung ist an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar folgender Hinweis anzubringen: „Das Produkt ist für Kinder unter vier Jahren nicht geeignet.“

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 17. Juni 2004

101-222-8140-3/1919

Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit

Dr. G r u g e l