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Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Vitamin A, D, E, C, B1, B2, B6, B12, Pantothensäure, Niacin, Biotin, Folsäure, Calcium, Magnesium, Chrom, Kupfer, Molybdän, Phosphor, Kalium, Zink, Selen, L-Lysin, L-Prolin, L-Arginin, L-Cystein, L-Carnitin sowie Coenzym Q 10 und Inositol. Zu Nr. 2004-036-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz der Vitamine A, D, E, C, B1, B2, B6, B12, Pantothensäure, Niacin, Biotin, Folsäure, der Mineralstoffe und Spurenelemente Calcium, Magnesium, Chrom, Kupfer, Molybdän, Phosphor, Kalium, Zink, Selen, der Aminosäuren L-Lysin, L-Prolin, L-Arginin, L-Cystein, L-Carnitin sowie mit Zusatz von Coenzym Q 10 und Inositol

Gemäß § 47 a LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform mit Zusatz der Vitamine A, D, E, C, B1, B2, B6, B12, Pantothensäure, Niacin, Biotin, Folsäure, der Mineralstoffe und Spurenelemente Calcium, Magnesium, Chrom, Kupfer, Molybdän, Phosphor, Kalium, Zink und Selen sowie mit Zusatz von Coenzym Q 10 und der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Aminosäuren und Inositol, die im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern die in der Tabelle aufgeführten Höchstmengen bei der empfohlenen Tagesverzehrsmenge nicht überschritten werden.

Höchstmengen bei der empfohlenen Tagesverzehrsmenge
HöchstmengeStoff
36,7 mg L-Lysin
36,7 mgL-Prolin
13,3 mg L-Arginin
11,7 mgL-Cystein
11,7 mg L-Carnitin (in Form von L-Carnitintartrat)
11,7 mgInositol

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 2. November 2004
101-222-8140-3/1928

Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

Dr. K. W.  B ö g l