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Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von Vitamin B1, B2, B3, B5, B6, B12, C, E, Biotin, der Arminosäure Taurin sowie mit Zusatz von L-Carnitin und Coenzym Q 10. Zu Nr. 2004-037-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von Vitamin B1, B2, B3, B5, B6, B12, C, E, Biotin, der Arminosäure Taurin sowie mit Zusatz von L-Carnitin und Coenzym Q 10

Gemäß § 47 a LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform mit Zusatz der Vitamin B1, B2, B3, B5, B6, B12, C, E, Biotin, der Arminosäure Taurin und Zusatz von L-Carnitin und Coenzym Q 10, die im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern eine Höchstmenge von 100 mg Taurin bezogen auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht überschritten wird.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 2. November 2004

101-222-8140-3/1851

Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

Dr. K. W. B ö g l