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Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von Vitamin C (BVL 06/01/014)

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl I, S. 2618, 3007) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und

Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben: Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von 1000 mg Vitamin C in Form von Calciumascorbat oder Ascorbinsäure bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrsdosis, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Auf dem Produkt ist deutlich lesbar der folgende Warnhinweis anzubringen: „Bei Nierensteinen aus Oxalat, bestimmten Erkrankungen, bei denen zuviel Eisen im Körper gespeichert wird, sowie Glucose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel sollte das Produkt erst nach Rücksprache mit dem Arzt eingenommen werden.“ Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 26. April 2006

101-215-2854/41

Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gezeichnet

Dr. K. W. Bögl

Abteilungsleiter