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Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von L-Glutamin, L-Serin sowie der Vitamine B1, B2, B6 und B12

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von L-Glutamin, L-Serin sowie der Vitamine B1, B2, B6 und B12 (BVL 07/01/031) vom 02. Juli 2007

 

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I, S. 945) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

 

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form mit Zusatz von L-Glutamin und L-Serin sowie den Vitaminen B1, B2, B6 und B12, die in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern die Höchstmenge von 100 mg L-Glutamin und 40 mg L-Serin bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrsdosis nicht überschritten wird.

 

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

 

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

 

Berlin, den 02. Juli 2007

101-222-8140-3/2269

 

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

 

Dr. Gerd Fricke

Abteilungsleiter