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Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Koffein (BVL 15/01/007)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Koffein

Gemäß § 54 LFGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S.1975), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von Koffein, die in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 20 mg Koffein pro Kapsel bei einer empfohlenen Tagesverzehrsmenge von zwei Kapseln nicht überschritten wird.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Berlin, den 12. August 2015
101.11256.0.0075


Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit


Im Auftrag

gez. i.V. A. Droß
Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter