Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Koffein, Maltodextrin, Dextrose und den Vitaminen B2, B12, Nikotinamid und Pantothensäure (BVL 08/01/026)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von Koffein, Maltodextrin, Dextrose und den Vitaminen B2, B12, Nikotinamid und Pantothensäure (BVL 08/01/026) vom 29.10.2008

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I, S. 945) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form mit Zusatz von Koffein, Maltodextrin, Dextrose und den Vitaminen B2, B12, Nikotinamid und Pantothensäure, die in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern die Höchstmenge von 50 mg Koffein bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrsdosis nicht überschritten wird.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 29.10.2008
101-222-8140-3/2309

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez. Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter