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Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von L-Histidin (BVL 12/01/003)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das
Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von L-Histidin (BVL 12/01/003) vom 31.Mai 2012

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von L-Histidin, die in Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern die Menge von 100 mg L-Histidin täglich bei einer Verzehrsempfehlung von einer Kapsel pro Tag nicht überschritten wird.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Berlin, den 31. Mai 2012
101-222-8140-3/2518

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag

gez. i. V. A. Droß
Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter