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Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von L-Phenylalanin (BVL 13/01/010)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von L-Phenylalanin (BVL 13/01/010) vom 29. Mai 2013

Gemäß § 54 LFGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch § 44 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von L-Phenylalanin die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern die Menge von 250 mg L-Phenylalanin täglich bei einer Verzehrsempfehlung von einer Kapsel pro Tag nicht überschritten wird.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Berlin, den 29. Mai 2013
101-222-8140-3/2571

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez. Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter