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Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes kann danach nur erfolgen, wenn ein Antragsteller durch seine Antragsdokumentation ausreichend und angemessen nachweisen kann, dass der Futtermittelzusatzstoff bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung

  • sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt,
  • nicht in einer Weise dargeboten wird, die den Anwender irreführen kann,
  • keinen Nachteil für den Verbraucher durch die Beeinträchtigung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringt und
  • den Verbraucher bezüglich der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse nicht irreführen darf.

Ebenso muss für die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs der Nachweis erbracht werden, dass er mindestens eine der funktionellen Wirkungen aufweist.

Antrag auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Ein Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes ist nach Vorgaben der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung an die Europäische Kommission zu richten. Der Antragsteller oder sein Vertreter müssen in der Europäischen Union ansässig sein. Die Europäische Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den gestellten Zulassungsantrag und leitet diesen an die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA). Gleichzeitig hat der Antragsteller mit seiner Einreichung des Zulassungsantrages an die Europäische Kommission bestimmte Antragsunterlagen, die nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 zu erstellen sind, direkt bei der EFSA vorzulegen. Die EFSA hat zur Unterstützung des Antragstellers zusätzlich zu Vorgaben dieser Verordnung administrative und technische Anleitungen für die Erstellung und Einreichung eines Dossiers veröffentlicht.

Außerdem sind Referenzproben des zuzulassenden Futtermittelzusatzstoffes sowie eine Analysemethode für Nachweis des Futtermittelzusatzstoffes in Futtermitteln sowie gegebenenfalls seiner Rückstände oder Metaboliten in Lebensmitteln bei der Antragstellung an das Europäische Referenzlaboratorium für Futtermittelzusatzstoffe (EURL-FA) in Geel zu übersenden.
Das EURL-FA hat ebenfalls administrative Vorgaben für die Übersendung von Referenzproben sowie einen Leitfaden für Antragsteller veröffentlicht.

Nach der Vorlage eines gültigen und vollständigen Zulassungsantrages bei der EFSA gibt diese Behörde unter Einbeziehung des Prüfberichtes des EURL-FA zur Evaluierung der Analysemethode im Regelfall innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme ab. Diese Frist verlängert sich, wenn zum Antrag ergänzende Informationen durch die EFSA angefordert werden. Die Stellungnahme der Behörde zu einem Zulassungsantrag wird der Europäischen Kommission, den Mitgliedsaaten und dem Antragsteller zusammen mit einem Bewertungsbericht zugeleitet. Mit Ausnahme der nach der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung als vertraulich geltenden Informationen veröffentlicht die EFSA ihre Stellungnahme auf ihrer Homepage.

Innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Stellungnahme der EFSA bei der Europäischen Kommission erstellt diese einen Verordnungsentwurf zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung des Futtermittelzusatzstoffes über den die Mitgliedsaaten im Ausschussverfahren abstimmen. Die zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe werden von der Europäischen Kommission in das Gemeinschaftsregister eingetragen. Das Gemeinschaftsregister wird von der Europäischen Kommission veröffentlicht und es besteht die Verpflichtung, dieses Verzeichnis auf einem aktuellen Stand zu halten. Eine Gemeinschaftszulassung nach der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung ist auf 10 Jahre begrenzt und kann auf Antrag verlängert werden.

Für Futtermittelzusatzstoffe, die nach dem Verfahren der Richtlinie 70/524/EWG ohne zeitliche Begrenzung gemeinschaftlich zugelassen worden sind, sogenannte „Altstoffe“, und für Aminosäuren, Salze von Aminosäuren oder Aminosäurenanaloge, Harnstoff und seine Derivate sowie für Silierzusatzstoffe ist eine Neubewertung nach der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung vorgesehen. Hierfür war die Einreichung von Anträgen zur Neubewertung bei der Europäischen Kommission mit entsprechenden Dokumentationen durch die interessierten Personen vor dem 8. November 2010 erforderlich, damit die betreffenden Stoffe weiterhin in den Verkehr gebracht werden können.