Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ausnahmegenehmigungen für Versuchszwecke

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können aufgrund § 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einzelfall zeitliche befristete Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln erteilen. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und gegebenenfalls erhobenen Gebühren erteilen die für die Futtermittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.