Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Überwachung von Verbraucherprodukten

Regelmäßige amtliche Kontrollen von Verbraucherprodukten sind von großer Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Verbraucher. Nur die frühzeitige Erkennung von gesundheitlichen Risiken ermöglicht das rasche Einleiten von Maßnahmen, um die Verbraucher sicher zu schützen.

Grundsätzlich gilt bei allen Verbraucherprodukten, dass der Hersteller oder Importeur für die Sicherheit und Rechtskonformität seiner Produkte selbst verantwortlich ist. Die Einhaltung dieser Verantwortung wird stichprobenartig durch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert. Die Marktüberwachung gewährleistet die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers. Wenn Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden, wird ein Erzeugnis beanstandet und wenn nötig aus dem Handel entfernt.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert die Programme zur Marktüberwachung. Die Ergebnisse werden in den Berichten zur Lebensmittelsicherheit vom BVL veröffentlicht. Ziel ist es, anhand der Ergebnisse geeignete Gegenmaßnahmen bestimmen zu können, die einen verbesserten Verbraucherschutz ermöglichen.


Wer kontrolliert was?

Erzeugnisse wie kosmetische Mittel, Lebensmittelkontaktmaterialien, Spielwaren, Kleidung oder Schmuck werden im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt. Diese Erzeugnisse werden daher durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer kontrolliert. Auch Tabakerzeugnisse, die bis 2005 noch im Lebensmittelrecht verankert waren, werden von der LFGB-Überwachung kontrolliert.

Erzeugnisse, die unter das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) fallen, werden von den für das ProdSG zuständigen Marktüberwachungsbehörden wie den Regierungsbezirken oder Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert. Die Produktvielfalt ist hier sehr groß und reicht von großen elektrischen oder mechanischen Geräten über Sicherheitsausrüstungen bis zu Spielzeug. Bei Spielzeug besteht damit die Sondersituation, dass zwei unterschiedliche Arten von Marktüberwachungsbehörden zuständig sind, die unterschiedliche Aspekte betrachten. Weitere Informationen zu den Aufgaben und zur Zuständigkeit der Marktüberwachung in diesem Bereich bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) an.

Weiterhin gibt es die für die Chemikaliensicherheit zuständige Marktüberwachung, die Hersteller, Importeure, gewerbliche Anwender und Händler von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen hinsichtlich der chemikalienrechtlichen Produktanforderungen überwacht. Weitere Informationen zur Chemikaliensicherheit bietet das Helpdesk zur REACH-, CLP- oder Biozidverordnung an.


Überwachung im Bereich des Lebensmittelrechts

Neben den kontinuierlichen Kontrollen gibt es spezielle koordinierte Untersuchungen im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜp) und des Monitorings, bei denen gezielt nach einzelnen unerwünschten Inhaltsstoffen gesucht wird. Hier wird bestimmt, wie oft und in welchen Mengen ein bestimmter Stoff auftritt, um die Belastungssituation und das Risiko für den Verbraucher einschätzen zu können. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert diese Programme, die Probennahme und die Untersuchungen werden durch die Behörden der Bundesländer durchgeführt. Diese koordinierten Programme werden immer dann durchgeführt, wenn Bedarf zu einer großflächigeren Untersuchung vorhanden ist. Ziel ist es, anhand der Ergebnisse geeignete Gegenmaßnahmen bestimmen zu können, die einen verbesserten Verbraucherschutz ermöglichen. Die Ergebnisse der bundesweit koordinierten Überwachungen werden in den Berichten zur Lebensmittelsicherheit des BVL veröffentlicht.


Höchstwerte schützen Verbraucher

Bedarfsgegenstände werden insbesondere auf Stoffe untersucht, die laut Bedarfsgegenständeverordnung oder Chemikalienrecht nicht erlaubt sind oder für die Höchstmengen festgelegt sind. Da diese Stoffe direkt oder über den Verzehr von Lebensmitteln oder einen intensiven Körperkontakt mit dem Menschen in Berührung kommen können, stellen sie möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung dar.

Die Bestandteile von Bedarfsgegenständen dürfen die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährden, wenn diese bestimmungsgemäß verwendet werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können lokal (beispielsweise Kontaktallergie bei Berührung mit der Haut) oder aber systemisch auftreten (beispielsweise durch kontaminierte Lebensmittel oder Spielzeug, das von Kleinkindern in den Mund genommen wird). Von Bedarfsgegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Lebensmittelbedarfsgegenstände), dürfen auch keine Stoffe in das Lebensmittel übergehen, die den Geruch oder Geschmack beeinträchtigen. Auch Stoffe, die keine Auswirkung auf das Lebensmittel haben, dürfen nicht aus dem Bedarfsgegenstand austreten, wenn sich das technisch vermeiden lässt.

Wird in einem Land der EU ein ernstes Risiko festgestellt, die von Verbraucherprodukten ausgeht und diese Produkte sich auch in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt befinden könnten, so erfolgt eine Warnung der anderen Mitgliedstaaten über ein europäisches Schnellwarnsystem. Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt führen in der Regel zu einer Gefährdung des Menschen über das Lebensmittel. Hier erfolgt eine Meldung über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF). Andere Produkte werden über das Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte (RAPEX) gemeldet.