Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische, die unmittelbar auf dem menschlichen Körper aufgebracht werden. Es wird unterschieden in kosmetische Mittel, die nach der Verwendung auf dem Körper verbleiben (leave-on) und solchen, die bei der Verwendung wieder entfernt werden (rinse-off). Nicht alles, was auf die Haut aufgetragen wird, ist Kosmetik. Die klare Definition der EU-Kosmetikverordnung (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) hilft, kosmetische Mittel z.B. von Arzneimitteln, Bioziden oder auch Lebensmitteln abzugrenzen. Demnach werden kosmetische Mittel nur äußerlich und im Mundraum mit dem Zweck angewendet ,

• zu reinigen,
• zu parfümieren,
• das Aussehen zu verändern,
• den guten Zustand zu erhalten oder
• den Körpergeruch zu beeinflussen.

Der intensive Kontakt dieser Mittel mit dem Menschen erfordert eine detaillierte rechtliche Regelung und Kontrolle zum Schutz des Verbrauchers. Daher gibt es bei kosmetischen Mitteln hohe Anforderungen an die Bewertung der Sicherheit und der guten Herstellung sowie Mitteilungspflichten für Hersteller und Importeure.


Aufgaben des BVL


Das BVL nimmt Aufgaben im Bereich der Koordinierung von bundesweiten Untersuchungsprogrammen und Monitorings wahr und arbeitet eng mit den Landesministerien und den Untersuchungseinrichtungen der Länder zusammen. Das BVL übernimmt den Kontakt zu den Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in verschiedenen Bereichen. Bei Beanstandungen oder Informationsanfragen zu kosmetischen Mitteln durch die Überwachungsbehörden in Deutschland tritt das BVL mit den Behörden in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten in Kontakt. Das BVL ist Ansprechpartner für das zentrale Notifizierungsportal der Europäischen Kommission für kosmetische Mittel "Cosmetic Products Notification Portal (CPNP)". Es ist die nationale Kontaktstelle für die administrative Zusammenarbeit der für Kosmetik zuständigen Behörden in Europa und die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Informationen zu ernsten unerwünschten Wirkungen bei Kosmetik (engl.: serious undesirable effects = SUE).


Überwachung von Kosmetik


Kosmetische Mittel werden von den Überwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert, die auch für die Überwachung der anderen Erzeugnisse des Lebensmittelrechts verantwortlich sind. Die Organisation der Überwachungsbehörden ist Aufgabe der Bundesländer. Die Überwachungsbehörden kontrollieren die Produkte auf dem Markt, nehmen Proben und führen bei Herstellern oder Importeuren Kontrollen durch. Hersteller und Importeure kosmetischer Mittel sind verpflichtet, das Inverkehrbringen, also das erstmalige Bereitstellen solcher Mittel auf dem EU-Markt den zuständigen Behörden anzuzeigen (Adressen siehe: www.bvl.bund.de/kosmetikbehoerden).


Die Überwachungsbehörden der Städte oder Kreise werden unterstützt von Experten der chemischen Untersuchungsämter der Bundesländer. Die Experten begleiten die Kontrolleure zum Teil bei den Betriebskontrollen, um die laut Kosmetik-Verordnung erforderlichen Produktunterlagen wie den Sicherheitsbericht zu prüfen. Die Untersuchungsämter prüfen eingehende Proben, ob diese mit den gesetzlichen Anforderungen in Übereinstimmung sind und führen bei Bedarf chemische Analysen durch.
Die Bundesländer untersuchen laut einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern im Jahr eine Probe Bedarfsgegenstände, Kosmetik und Tabakwaren pro 2000 Einwohner. In Deutschland werden also jährlich 41 000 Proben in diesem Bereich untersucht, wobei etwa 1/3 auf die kosmetischen Mittel entfällt.


Rechtliche Regelungen


Das Kosmetikrecht ist in der EU durch eine unmittelbar geltende EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) einheitlich geregelt. Die zusätzlich geltende nationale Kosmetikverordnung regelt nur wenige Dinge wie die Kennzeichnung von loser Ware, die zu verwendende Sprache, Anzeigepflichten von Unternehmen oder die Sanktionierung, also Bußgelder und Strafen.


Für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und die Sicherheit von kosmetischen Mitteln ist die verantwortliche Person, also Hersteller, Importeur oder sonstiger Inverkehrbringer verantwortlich. Kosmetische Mittel werden nicht zugelassen oder vor der Bereitstellung auf dem Markt behördlich geprüft. Die verantwortliche Person muss bei Bedarf fachlichen oder rechtlichen Rat bei Sachverständigen einholen.


Detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Anforderungen finden sich auf den gesonderten Seiten zum Kosmetikrecht.

Informationen für verantwortliche Personen (Hersteller, Inverkehrbringer und Importeure) von kosmetischen Produkten finden Sie auf den gesonderten Seiten für Antragsteller / Unternehmen.