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Was sind Bedarfsgegenstände nach dem LFGB?

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und nicht nur vorübergehend mit dem Menschen in Berührung zu kommen, werden als Bedarfsgegenstände bezeichnet. Neben Geschirr, Besteck und Kochutensilien gehören beispielsweise auch Spielwaren und Reinigungsmittel für den häuslichen Gebrauch dazu. Keine Bedarfsgegenstände sind Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biozide. Hier finden Sie eine Auflistung mit Beispielen für alle Bedarfsgegenstände, die in § 2 Abs. 6 des LFGB geregelt sind:

Beispiele für Bedarfsgegenstände nach LFGB
§ 2 Abs. 6 Nr.Beispiele
1. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommenTeller, Tassen, Besteck, Verpackungsmaterial (Dosen, Flaschen, Plastikbecher, Folien, Weinfässer), Geräte zur Lebensmittel-Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher)
2. Verpackungen für kosmetischen MittelDosen, Schachteln, Gläser, Töpfe (nur Verpackungen, keine Umverpackungen oder Materialien, die bei der Herstellung von kosmetischen Mitteln mit diesen in Berührung kommen)
3. Gegenstände, die mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommenZahnbürste, Pfeifen, Mundstücke für Musikinstrumente und Zigarren, Beißringe und Sauger für Säuglinge.
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sindKämme, Feilen, Rasierer, Massagegeräte, Schwämme, Handtücher, Waschlappen.
5. Spielwaren und ScherzartikelBausteine, Spielzeugautos, Puppen, Kuscheltiere, Malfarben, Knete, Gesellschaftsspiele, Kartenspiele;
Nies- und Juckpulver, Stinkbomben und Tränengas, das nur den Zweck eines Scherzartikels erfüllt und keine schädlichen Stoffe enthält.
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommenBekleidung, Bettwäsche, Matratzen, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Schmuck, Armbänder, Brillengestelle, Windeln.
7. Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nr. 1Putzmittel, Möbelpflege, Autopflege sowie Geschirrspülmittel, Silberputzmittel, Entkalkungsmittel, Fleckentferner Waschmittel.
8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nr. 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sindSchuhcreme, Imprägniersprays,Optische Aufheller
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, in denen sich Menschen aufhalten sollen.Raumduftsprays, Beckensteine, Ätherische Öle für Duftlampen.


Gesetzliche Regelungen für Bedarfsgegenstände und Verbraucherprodukte

Bedarfsgegenstände unterliegen dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und seinen Verordnungen. In § 2 (6) des LFGB erfolgt eine Begriffsbestimmung, was Bedarfsgegenstände sind (siehe Tabelle oben). §§ 30 - 33 des LFGB beinhalten Regelungen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung. In der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) werden die Stoffe aufgeführt, die beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände (§ 3, Anlage 1) nicht verwendet werden dürfen oder in Lebensmittelbedarfsgegenständen nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge vorhanden sein dürfen. (§ 6, Anlage 5). Auch der Übergang von Stoffen aus Kunststoffen in Lebensmittel wird in der BedGgstV (§ 6) geregelt. Hier gilt eine Höchstmenge von 60 mg/kg Lebensmittel. Strengere Werte für gesundheitlich relevante Stoffe sind in den Anlagen Nummer 5a und 6 geregelt. So dürfen beispielsweise bestimmte Weichmacher nur bis zu dem dort genannten Höchstwert aus dem Kunststoff in das Lebensmittel übergehen. Die Höchstwerte werden in der BedGgstV entsprechend der gesundheitlichen Bewertung der Stoffe und nach Beratungen in Expertengremien festgelegt.

Verbraucherprodukte, für die keine speziellen Regelungen wie für Bedarfsgegenstände gelten, sind nach der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG (RLAP) geregelt, die in Deutschland in das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) umgesetzt wurde.

Verbraucherprodukte werden folgendermaßen definiert:

  • Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind;
  • Produkte, die zwar nicht für Verbraucher bestimmt sind, aber von diesen benutzt werden können (zum Beispiel eine Maschine, die ursprünglich für den professionellen Gebrauch bestimmt ist, aber von einem Verbraucher im Geschäft gekauft werden kann);
  • Produkte, die Verbrauchern im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, oder Produkte, die sich in den Räumlichkeiten des Dienstleisters befinden und einen aktiven Gebrauch durch den Verbraucher implizieren (beispielsweise Föhne in Hotels oder Sonnenbanken, wenn sie fast ausschließlich vom Verbraucher bedient werden)