Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Was sind sonstige Bedarfsgegenstände?

Sonstige Bedarfsgegenstände sind Gegenstände, die täglich verwendet werden, beispielsweise Textilien, Zahnbürsten oder Spielwaren. Zu Bedarfsgegenständen gehören aufgrund ihrer rechtlichen Einordnung auch Mittel zur Geruchsverbesserung in Räumen (Raumbedufter), Wasch- und Reinigungsmittel oder Imprägniersprays. Von Bedarfsgegenständen ist ein intensiver und häufiger Kontakt mit dem Menschen zu erwarten. Per Definition handelt es sich bei Bedarfsgegenständen um Gegenstände, die „gebraucht“ werden (Zahnbürste, Schmuck). Lebensmittel oder kosmetische Mittel (Zahnpasta, Creme) werden dagegen „verbraucht“ und gehören nicht zu den Bedarfsgegenständen.

Nicht immer ist die Einstufung eines Verbraucherproduktes einfach: Feuchttücher können z. B. gleichzeitig Bedarfsgegenstand (Tuch) wie auch kosmetisches Mittel sein, durch die Stoffe und Gemische, die zur Reinigung auf dem Tuch sind. Der Hersteller muss also manchmal die Vorschriften mehrerer Rechtsbereiche beachten und es kann sein, dass verschiedene Behörden für die unterschiedlichen Aspekte eines Produktes verantwortlich sind.

Zusammengefasst werden folgende Produkte als „Sonstige Bedarfsgegenstände“ eingeordnet:

  • Gegenstände für den Kontakt zur Mundschleimhaut und zur Körperpflege (Zahn- oder Haarbürsten sind Bedarfsgegenstände und keine kosmetischen Mittel),
  • Verpackungen für kosmetische Mittel,
  • Spielwaren,
  • Gegenstände zum nicht nur vorübergehenden Kontakt mit dem Menschen (wie Textilien und Schmuck),
  • Reinigungs- und Pflegemittel, Imprägniermittel,
  • Mittel zur Raumbeduftung.

Die größte Bedeutung hinsichtlich Häufigkeit und Kontaktintensität haben Spielwaren, Textilien und Schmuck. Gerade in diesen Bereichen sind auch Produkte mit schlechter Qualität auf dem Markt, die immer wieder für Schlagzeilen sorgen. Die zunehmenden Warnmeldungen über Produkte, die sich auf dem europäischen Markt befinden und die nicht den rechtlichen Anforderungen genügen, zeigen, dass eine verbesserte Qualitätskontrolle bei den Herstellern und eine gute Überwachung von Verbraucherprodukten wichtig sind. Aufgrund der Verlagerung der Produktionsstätten in Niedriglohnländer kommt die Sorgfalt bei der Auswahl der Rohstoffe oder der Einhaltung der korrekten Herstellungsbedingungen gelegentlich zu kurz.


Rechtliche Regelungen für „Sonstige Bedarfsgegenstände“

Europaweit vereinheitlicht ist das Recht bei Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt und bei Spielzeug. Für alle anderen Produkte, die im LFGB definiert sind, gibt es in vielen Ländern der Europäischen Union (EU) kein spezielles Recht. Diese Produkte fallen dort als Verbraucherprodukte unter die EU-weit gültige General Product Safety Directive (GPSD), welche in Deutschland in das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt ist. In Deutschland greifen die allgemeineren Anforderungen des ProdSG vor allem für Produkte, die nicht die engere Definition eines Bedarfsgegenstandes erfüllen, also in der Regel keinen so intensiven Kontakt mit dem Menschen haben.