Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Spielwaren und Scherzartikel

Spielwaren, wie Bausteine, Spielzeugautos, Puppen, Kuscheltiere, Malfarben, Knete, Gesellschaftsspiele, Kartenspiele oder auch Scherzartikel wie Nies-, Juckpulver oder Stinkbomben werden gemäß dem Lebensmittel-, Futtermittel und Bedarfsgegenständegesetzbuch (LFGB) als Bedarfsgegenstände definiert und müssen die Anforderungen für Bedarfsgegenstände erfüllen. Grundsätzlich müssen diese so beschaffen sein, dass sie beim bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen.

Darüber hinaus gibt es ein EU-weit einheitliches Recht für Spielzeug, die EU-Spielzeug-Richtlinie. Diese EU-Richtlinie wird über die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt. Diese regelt unter anderem bestimmte Sicherheitsanforderungen wie die physikalischen, mechanischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften, Entzündbarkeit oder bestimmte allergene Duftstoffe, die nicht enthalten sein dürfen oder Migrationsgrenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Weitere allgemeine Sicherheitsanforderungen werden durch die Anforderungen der DIN EN-Normen spezifiziert.

Zu Spielzeug zählt alles, was dafür vorgesehen ist, von Kindern bis 14 Jahre zum Spielen verwendet zu werden. Zum Schutz der sensiblen Verbrauchergruppe Kinder, Kleinkinder und Säuglinge gibt es zahlreiche spezielle Anforderungen an Spielzeug, die eingehalten werden müssen.

Bild zeigt Spielzeug in einem Einkaufswagen. Verbraucherprodukte Quelle: vejaa - stock.adobe.com

Nicht unter die Definition von Spielzeug fallen zum Beispiel: Christbaumschmuck oder andere dekorative Gegenstände für Feierlichkeiten, Sportgeräte, Fahrräder, Feuerwerkskörper, Modeschmuck für Kinder, CDs, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, Leuchten die von Kindern für Spielzeug gehalten werden oder Schnuller für Säuglinge. Auch Spielwaren für Erwachsene, wie komplizierte Puzzle (mit mehr als 500 Teilen), Modellbau, Hobby- und Bastelartikel oder Gesellschaftsspiele für Personen über 14 Jahre gehören nicht zur Kategorie Spielzeug und fallen nicht unter die Regelung der EU-Spielzeugrichtlinie und der 2. ProdSV. Eine vollständige Auflistung von Produkten, die nicht als Spielzeug gelten finden Sie im Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG.

Für Produkte die keine Spielzeuge sind, gelten andere gesetzliche Anforderungen. Zum Schutz von Kindern sind die Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften für Spielzeug sehr hoch. Für Verbraucher ist es deshalb wichtig, den Kindern nur altersgerechtes Spielzeug zur Verfügung zu stellen.

Die Überwachung von Spielzeug erfolgt stichprobenartig durch die zuständigen Behörden. Für die Sicherheit und Rechtskonformität sind grundsätzlich die in der EU ansässigen Hersteller oder Importeure der Produkte zuständig. Beim Kauf oder Auspacken sollte das Spielzeug vorab möglichst genau in Augenschein genommen werden, um Kinder vor möglichen Gefahren zu bewahren. Dazu können scharfe oder spitze Kanten, verschluckbare Kleinteile, zu laute Soundeffekte oder intensive unangenehme Gerüche gehören.

Sollte Ihnen ein Produkt auffällig erscheinen, können Sie Ihre örtliche Überwachungsbehörde im Landkreis oder in den kreisfreien Städten darüber informieren und eine Beschwerdeprobe abgeben.

Wichtige Sicherheitsaspekte bei Spielwaren

CE-Zeichen CE-Zeichen

Jedes Spielzeug, welches in der EU auf den Markt bereitgestellt wird, muss mit dem CE-Zeichen ("Communauté Européenne" (Europäische Gemeinschaft)) versehen sein. Mit der CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller zum Ausdruck, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt.

Bild von einem GS-Zeichen Geprüfte Sicherheit - GS-Zeichen

Empfehlenswert ist es, zusätzlich auf das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) zu achten, das sich nur auf Sicherheitsaspekte bezieht. Im Gegensatz zur Selbsterklärung der Hersteller bei der zwingend erforderlichen Angabe des CE-Zeichens, erfolgt die Vergabe des GS-Zeichens erst nach produktbezogener Prüfung einer zugelassenen unabhängigen Prüf- und Zertifizierungsstelle. Die Prüfung und Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen erfolgt freiwillig durch den Hersteller.

Unter Beteiligung des BMEL wurde eine Datenbank über die Sicherheit von Kinderprodukten eingerichtet, die kostenlos im Internet abrufbar ist www.kindersicherheit.de.

Wertvolle Informationen zur Spielzeugsicherheit finden Sie auch auf den Seiten der Europäischen Kommission.

Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeuges erforderlich ist, sind zu beachtende Warnhinweise in deutscher Sprache beginnend mit dem Wort „Achtung“ auf dem Produkt aufgebracht. Diese Warn- oder Gebrauchshinweise können wie folgt lauten:

Warnhinweis - Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet

  • „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“
  • „Nur für den Hausgebrauch.“
  • „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“
  • „Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“
  • „Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“
  • „Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“
  • „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“
  • „Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
  • „Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“
  • „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“

Bitte lesen Sie diese Hinweise sorgfältig, denn nur so kann der bestimmungsgemäße Gebrauch den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten.

Des Weiteren sollten Verbraucher darauf achten, dass der Hersteller oder der Einführer mit Name und Anschrift (in EU) auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben ist. Weiterhin sollten eine verständliche Gebrauchsanleitung oder ggf. erforderliche Informationen zur sicheren Benutzung in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.

Einen Überblick von weiteren freiwilligen Prüfzeichen und deren Erklärung finden Sie unter www.label-online.de.

Meldungen im Europäischen Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte (RAPEX)

RAPEX (Rapid Exchange of Information System) ist ein europäisches Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte. Unter Verbraucherprodukten sind zu verstehen: Fahrzeuge, technische Geräte wie Bohrmaschinen, aber auch Kosmetika sowie Bedarfsgegenstände wie Textilien, Haarbürsten und Kinderspielzeug. Durch dieses Schnellwarnsystem wird sichergestellt, dass Informationen über mögliche Gefährdungen und getroffene Maßnahmen rasch an die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission weitergeleitet werden und eventuelle Produktrückrufe erfolgen können. Mehr dazu finden Sie hier. Das Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel heiß RASFF.