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Was sind Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und wie sind sie geregelt?

Am 20. Mai 2016 wurde in Deutschland mit dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung die europäische Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU, TPD) national umgesetzt. Ziele der neuen Regelungen sind einerseits die Anforderungen an Tabakerzeugnisse in den EU-Mitgliedstaaten anzugleichen. Andererseits steht eine Stärkung des Verbraucherschutzes im Fokus.

Das Tabakrecht gilt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, eine systematische Übersicht ist in folgender Grafik dargestellt:

Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Quelle: BVL

Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten, E-Shishas usw.) einschließlich der nikotinhaltigen E-Liquids (Nachfüllbehälter) fallen seit 2016 unter das Tabakrecht. Ab 01. Januar 2021 unterliegen auch die nikotinfreien E-Zigaretten und E-Liquids den tabakrechtlichen Regelungen. Auch Regelungen für pflanzliche Raucherzeugnisse, die keinen Tabak enthalten und auf Pflanzen, insbesondere Kräutern oder Früchten, basieren, sind im Tabakrecht enthalten.

Bei „neuartigen Tabakerzeugnissen“ handelt es sich um eine mit der TPD neu eingeführte Kategorie von Tabakerzeugnissen. Neuartige Tabakerzeugnisse fallen nicht in eine der anderen, „konventionellen“ Kategorien von Tabakerzeugnissen (s. Abb.) und wurden nicht vor dem 19. Mai 2014 in den Verkehr gebracht. Sie unterliegen einem Zulassungsverfahren, bei dem produktbezogen festgestellt wird, ob es sich um ein Rauchtabakerzeugnis oder rauchloses Tabakerzeugnis handelt. Entsprechend dieser Feststellung sind die rechtlichen Anforderungen an ein Rauchtabakerzeugnis oder rauchloses Tabakerzeugnis zu erfüllen. Zuständig für dieses Zulassungsverfahren ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Gemäß dem Jugendschutzgesetz ist die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten sowie E-Shishas, einschließlich nikotinhaltiger und nikotinfreier E-Liquids, an unter 18-Jährige verboten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten darf nicht im Hörfunk, im Fernsehen, in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen oder im Internet geworben werden. Auch dürfen Tabakunternehmen keine Veranstaltungen oder Aktivitäten mit grenzüberschreitender Wirkung sponsern. Die ab 01. Januar 2021 in Kraft tretende Gesetzesänderung sieht zudem ein Verbot von Kinowerbung bei Filmen, die für Jugendliche zugänglich sind, von Gewinnspielen sowie der kostenlosen Abgabe außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels vor. Außerdem wird ein Verbot von Außenwerbung für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten, mit Ausnahme der Außenflächen des Fachhandels, ab 2022 schrittweise in Kraft treten. Nähere Informationen finden Sie den Seiten des BMEL.