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Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen

Tabakerzeugnisse, wie Zigaretten oder Pfeifentabak, bestehen meist nicht aus reinem Tabak, sondern enthalten verschiedene Zusatzstoffen mit unterschiedlichen Funktionen. Der Zusatz von Aromen und Feuchthaltemitteln, wie Glycerin und Melasse, zu Wasserpfeifentabak ist dabei ein bekanntes Beispiel. Aber auch Zigaretten enthalten in der Regel Zusatzstoffe. Während die Verwendung von Bindemitteln oder Konservierungsstoffen zulässig ist, dürfen andere Stoffe nicht zugesetzt werden.

Die durch den Verbrennungsprozess des Tabaks und insbesondere durch das Nikotin vorhandene suchterzeugende Wirkung oder giftige oder krebserregende Eigenschaften dürfen durch Zusatzstoffe nicht weiter erhöht werden.

Darüber hinaus dürfen Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen und -ab dem 23. Oktober 2023- auch erhitzte Tabakerzeugnisse kein charakteristisches Aroma mehr haben und keine Zusatzstoffe mehr aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen.

Einschränkungen gelten auch für Zigarettenpapier, Filter und Kapseln von Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen. Diese dürfen weder Tabak noch Nikotin enthalten.

Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen Quelle: BVL

Die in Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten sowie deren Nachfüllbehältern enthaltenen Zusatzstoffe müssen von den Firmen den zuständigen Behörden über ein von der EU-Kommission betriebenes Internetportal („EU-CEG“) mitgeteilt werden. Diese Informationen werden veröffentlicht, sofern die Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Eine Veröffentlichung erfolgt auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).