Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

E-Zigaretten und E-Liquids

Das Tabakrecht enthält Vorschriften hinsichtlich der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen an E-Zigaretten und Nachfüllbehälter mit den E-Liquids. So muss u.a. sichergestellt sein, dass die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf gleichmäßigem Niveau abgegeben wird und ein Beipackzettel mit deutschen Gebrauchsinformationen vorhanden ist.

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetz (2. ÄndG TabakerzG) wurde seit 2021 der Anwendungsbereich des Gesetzes um nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter erweitert. Somit gelten in Deutschland die Anforderungen aus dem Tabakrecht für nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten und E-Liquids. So gilt auch für nikotinfreie E-Liquids zum Beispiel das Verbot für den Einsatz bestimmter Inhaltsstoffen, die ein erhöhtes Risiko für den Verbraucher darstellen.

Regelungen, die sich auf das in E-Liquids gegebenenfalls enthalte Nikotin beziehen, gelten auch weiterhin nur für nikotinhaltige Produkte, wie eine maximale Nikotinkonzentration von 20 mg/ml und das maximale Füllvolumen von 10 ml pro Fläschchen.

E-Zigaretten - Liquids E-Zigaretten - Liquids Quelle: BVL

Kennzeichnung

Auf der Packung und Außenverpackung von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen folgende Informationen vorhanden sein:

  • eine Liste mit allen Inhaltsstoffen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils;
  • Nikotingehalt;
  • Nikotinabgabe je Dosis;
  • Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
  • Warnhinweis bei nikotinhaltigen Produkten: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“


Die Beipackzettel müssen folgende Angaben enthalten:

  • Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen;
  • Gegenanzeigen;
  • Warnhinweise für Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere;
  • Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird;
  • Angabe, dass die Abgabe an, sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt ist;
  • Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
  • Angaben zu toxikologischen Daten;
  • Name und die Anschrift des in der EU ansässigen Herstellers oder Importeurs.

Der Verbraucher sollte beim Kauf darauf achten, dass der verantwortungsvolle Verkäufer diese Anforderungen alle erfüllt.

Für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gibt es wie bei Tabakerzeugnissen die Verpflichtung, die enthaltenen Bestandteile den Behörden mitzuteilen, eine Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz (z.B. Online-Handel) vorzunehmen und eine Abgabe nur an Personen über 18 Jahren sicherzustellen.

Auch sogenannte Einweg-E-Zigaretten sind E-Zigaretten und müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Auch für sogenannte Substitute für Tabakwaren, wie z. B. Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten mit und ohne Nikotin, sind seit dem 1. Juli 2022 Tabaksteuern zu entrichten (Verwendung eines Steuerzeichens). Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Zolls (www.zoll.de) oder dem Bundesministerium für Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de).