Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Zulassungsverfahren für Lebensmittelkontaktmaterialien

Für Lebensmittelkontaktmaterialien als Fertigerzeugnis gibt es in Deutschland keine Zulassungspflicht. Substanzen, die in einzelnen Materialien verwendet werden, bzw. bestimmte Vorgehensweisen bei der Herstellung von recyceltem Kunststoff für den Lebensmittelkontakt, müssen jedoch auf Ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit hin überprüft und zugelassen werden.

Diese Zulassung erfolgt für Lebensmittelkontaktmaterialien, für die es bereits nach Artikel 5 der Rahmen-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 EU-weit harmonisierte materialspezifische rechtliche Regelungen (Einzelmaßnahmen) gibt oder für Recyclingverfahren für Kunststoffe im Kontakt mit Lebensmitteln, gemäß den Artikeln 8 - 12 der Rahmenverordnung.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist die nationale Kontaktstelle für die Anträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 auf:

  • Aufnahme neuer Stoffe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011,
  • Zulassung von Recyclingverfahren gemäß Verordnung (EU) 2022/1616, für die ein Zulassungsverfahren vorgesehen ist,
  • Zulassung von aktiven und Intelligenten Materialien gemäß Verordnung (EG) Nr. 450/2009

Die einzureichenden Unterlagen haben formal wie inhaltlich bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Genaue Vorgaben dazu sind in Leitlinien hinterlegt. Diese Leitlinien werden von der European Food Safety Authority (EFSA), die die wissenschaftliche Bewertung der eingehenden Zulassungsanträge vornimmt, hier veröffentlicht.

Die Einreichung entsprechender Anträge erfolgt ausschließlich elektronisch über die E-Submission Food Chain Platform (ESFC).

E-SUBMISSION food chain platform E-SUBMISSION food chain platform Quelle: BVL

Das BVL

  • nimmt die Anträge über die ESFC-Platform entgegen
  • validiert die Anträge, d.h. ob die Vorgaben aus den Leitlinien eingehalten wurden
  • gibt den Antrag und alle vom Antragsteller gelieferten sonstigen Informationen zur weiteren Bearbeitung durch die EFSA frei.

 Für die Bearbeitung von Zulassungsanträgen durch das BVL fallen keine Gebühren an.

Die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der zuständigen nationalen Kontaktstelle (Member State Competent Authority (MSCA) bzw. der EFSA zu eingereichten Dossiers erfolgt ausschließlich innerhalb dieser Plattform. Entsprechende Kommunikationswege für Rückfragen und das Hochladen zusätzlicher Dokumente sind dazu eingerichtet.

Training und Unterstützung zur Nutzung der E-Submission Food Chain Platform (ESFC) finden Sie hier.

Die EFSA veröffentlicht Informationen zu dort eingegangenen Anträgen auf wissenschaftlichen Stellungnahmen. Über das Open EFSA Portal kann der Status der Anträge bis hin zur Veröffentlichung der wissenschaftlichen Stellungnahme verfolgt werden.

Das BVL hat FAQs zum Verfahren in deutscher Sprache hier veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der notwendigen Schritte für eine Antragstellung sind hier zusammengestellt.

Eine wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA ist keine Zulassung!

Die Gemeinschaftszulassung erteilt die Europäische Kommission nach Prüfung in Form eines Erlasses, gegebenenfalls unter Vorgabe bestimmter Bedingungen für die Verwendung eines Stoffes.

Auch im Falle einer Nicht-Zulassung wird der Antragsteller durch die Europäische Kommission informiert und erhält eine Begründung.

Nach dem Erhalt einer Zulassung muss jeder Unternehmer, der den zugelassenen Stoff oder Materialien und Gegenstände, die den zugelassenen Stoff enthalten, verwendet, die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Einschränkungen erfüllen.

Die Kommission ist unverzüglich über neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse, die die Bewertung der Sicherheit des Stoffes in Bezug auf die menschliche Gesundheit berühren können, zu informieren.

Bewertung von Substanzen für Lebensmittelkotaktmaterialien, die keiner EU-weit harmonisierten materialspezifischen Regelung unterliegen

Für eine Risikobewertung von Substanzen, für die bisher keine Einzelmaßnahmen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 existieren, kommt das Verfahren für wissenschaftliche Gutachten nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Betracht.

Das Ersuchen um ein solches Gutachten ist an das BVL zu richten (poststelle@bvl.bund.de).

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 müssen dem Ersuchen Hintergrundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichen Problemstellung sowie des Gemeinschaftsinteresses beigefügt werden.