Spielwaren
Mit dem 20. Juli 2011 wurde über die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV) die neue Richtlinie 2009/48/EG in nationales Recht umgesetzt.
Die allgemeinen Bestimmungen aus der Richtlinie 2009/48/EG beziehen sich auf Spielzeuge, die am oder nach dem 20. Juli 2011 in Verkehr gebracht werden. Vorgaben dieser Richtlinie in Bezug auf die chemischen Eigenschaften (Anhang II, Teil II) hatten jedoch eine Übergangsfrist bis zum 19. Juli 2013. Ab dem 20. Juli 2013 gelten jedoch ausschließlich die Bestimmungen aus der Richtlinie 2009/48/EG.
Die neuen Vorgaben beziehen sich auf die Exposition von Stoffen in unterschiedlichen Arten des Spielzeugmaterials (trocken, brüchig, staubförmig, geschmeidig / flüssig oder haftend / abgeschabt) und legt Migrationsgrenzwerte fest. Die früher in der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Grenzwerte für die tägliche Bioverfügbarkeit wurden auf der Basis der in der DIN EN 71-3 festgeschriebenen Annahme einer durchschnittlichen Gesamtaufnahme von 8 µg in Spielzeugmaterial pro Tag in Migrationsgrenzwerte umgerechnet.
Position des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sieht bei den Regelungen zu den chemischen Eigenschaften Nachbesserungsbedarf im Sinne des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Die Bundesregierung hält fest, dass zum Schutz der Kinder alles unternommen werden muss, um zu Verbesserungen zu kommen. Gegenwärtiger Strand ist, dass Deutschland seine strengen Grenzwerte für Blei in Spielzeug beibehalten darf, bei anderen Schwermetallen aber die Vorgaben der Europäischen Spielzeugrichtlinie übernehmen muss.