Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bild zeigt Spielzeug in einem Einkaufswagen. Verbraucherprodukte Quelle: vejaa - stock.adobe.com

Spielwaren sind Produkte, wie z.B. Holzbauklötze, Spielzeugautos, Puppen, Kuscheltiere, Malfarben, Knete, aber auch Produkte, die zum Spielen für Erwachsene gedacht sind, wie Gesellschaftsspiele, Brettspiele und Kartenspiele, fallen unter den Begriff Spielwaren.

Scherzartikel sind Produkte wie Nies- und Juckpulver, Stinkbomben und Tränengas, die nur den Zweck eines Scherzartikels erfüllen und keine schädlichen Stoffe enthalten.

Spielwaren und Scherzartikel sind definiert als Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetzbuch (§ 2 Abs. 6 Nr. 5 LFGB). Diese müssen so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen (§ 30 LFGB).

Spielzeuge sind andererseits Produkte, die zum Spielen für Kinder unter 14 Jahren bestimmt sind. Die rechtliche Definition von Spielzeug lautet: „alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden“(EU-Spielzeugrichtlinie RL 2009/48/EG).

Nicht unter die Definition von Spielzeug fallen zum Beispiel: Christbaumschmuck, Sportgeräte, Fahrräder, Feuerwerkskörper, Modeschmuck für Kinder, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren oder Schnuller für Säuglinge (vgl. Anhang I EU-Spielzeug-Richtlinie). Auch Spielwaren für Erwachsene, wie komplizierte Puzzle (mit mehr als 500 Teilen), Modellbau, Hobby- und Bastelartikel oder Gesellschaftsspiele für Personen über 14 Jahre fallen nicht unter die Regelung der EU-Spielzeugrichtlinie und das 2. ProdSV, aber unter die anderen hier genannten Regelungen.

Für Spielzeug gelten neben den allgemeinen Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung u.a. noch die speziellen Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV). Die EU-Spielzeug-Richtlinie (RL 2009/48/EG) wurde mit der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt. Auf die EU-Richtlinie wird in der 2. ProdSV Bezug genommen. Sie enthält konkrete Anforderungen, die an Spielzeug gestellt werden, damit es innerhalb der EU hergestellt oder verkauft werden darf. Diese sind unter anderem bestimmte Sicherheitsanforderungen wie die physikalischen und mechanischen Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, bestimmte allergene Duftstoffe, die nicht enthalten sein dürfen oder Migrationsgrenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen (§ 3 der 2. ProdSV i.V.m. Anhang II der EU-Spielzeug-Richtlinie).

Bestimmte Stoffverbote oder Grenzwerte sind neben der Spielzeug-Richtlinie auch im europäischen Chemikalienrecht, z.B. der REACH-Verordnung geregelt. Vorgaben, wie die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Spielzeug, welche in der Praxis überprüft werden müssen, gibt die Spielzeugnorm DIN EN 71 wieder.

Des Weiteren haben die Europäische Kommission und die Experten für Spielzeugsicherheit Leitlinien erstellt, um Hersteller, Importeure, Händler und Behörden bei der Auslegung und Anwendung der EU-Spielzeugrichtlinie zu unterstützen. Diese Leitlinien zur Sicherheit von Spielzeug sind nicht rechtsverbindlich, geben aber die Ansichten der Mehrheit der Mitglieder der Expertengruppe wieder und können bei der Auslegung und Anwendung der EU-Spielzeugrichtlinie helfen.

Darüber hinaus kommt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) immer dann zur Anwendung, wenn ein Aspekt nicht durch ein produktspezifisches Spezialrecht geregelt ist.

Wichtige Kennzeichnungselemente bei Spielzeug

CE-Zeichen CE-Zeichen

Spielzeug, welches in der EU auf den Markt bereitgestellt wird, muss mit dem CE-Zeichen ("Communauté Européenne" - Europäische Gemeinschaft) versehen sein. Mit der Konformitätserklärung durch das CE-Zeichen bringt der Hersteller zum Ausdruck, dass sein Produkt den geltenden Anforderungen, also den rechtlichen Regelungen einschließlich den Anforderungen nach DIN EN 71 genügt.

Warnhinweis - Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet

Wenn es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich ist, sind entsprechende Warnhinweise gemäß § 11 der 2. ProdSV i.V.m. Anhang V der EU-Spielzeugrichtlinie in deutscher Sprache beginnend mit dem Wort: „Achtung“ auf dem Produkt anzugeben. Dies könnte z.B. Achtung: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ lauten.

Bild von einem GS-Zeichen Geprüfte Sicherheit - GS-Zeichen

Die Prüfung und Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen hingegen erfolgt freiwillig durch den Hersteller. Im Gegensatz zur Selbsterklärung der Hersteller oder Importeure beim CE-Zeichen, erfordert das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) eine produktbezogene Prüfung, welche von einer zugelassenen, unabhängigen Prüf- und Zertifizierungsstelle durchgeführt wird und für maximal fünf Jahre vergeben wird.

Informationen zu anderen nicht rechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind z.B. auf der Internetseite www.label-online.de zu finden.

Wichtiges für das Inverkehrbringen von Spielzeug

Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Inverkehrbringen von Spielzeug sind u.a.:

  • Einhalten der wesentlichen Sicherheitsanforderungen
  • Erstellung der technischen Unterlagen und Durchführung der Konformitätsbewertung (Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren)
  • Anbringen der CE-Kennzeichnung, sofern es den geltenden Anforderungen entspricht
  • Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt, der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen an
  • Angabe einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einer anderen Kennzeichen zur Identifikation auf dem Produkt, der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen
  • Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer leicht verständlichen Sprache
  • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, sofern das Spielzeug nicht den Vorschriften entspricht
  • Verwendung geeigneter Verfahren, die stets die Konformität bei Serienanfertigungen sicherstellen
  • Aushändigen von Unterlagen (z.B. Nachweis der Konformität) an die zuständige nationale Behörde

Eine Übersicht von weiteren wichtigen Punkten beim Inverkehrbringen von Spielzeug in der EU finden Sie hier.

Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeug
nach der EU-Spielzeugrichtlinie

Der Hersteller oder Importeur von Spielzeug hat sicherzustellen, dass nur Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird, welches die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Das heißt, dass Spielzeug beim bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf. Mit entsprechenden Etiketten sowie der beiliegenden Gebrauchsanleitung, müssen die Benutzer oder Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht werden. Die besonderen Sicherheitsanforderungen sind untergliedert in die physikalischen, mechanischen, chemischen sowie elektrischen Eigenschaften, Entzündbarkeit, Hygiene und Radioaktivität.

Meldungen im Europäischen Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte (RAPEX)

RAPEX (Rapid Exchange of Information System) ist ein europäisches Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte. Durch dieses Schnellwarnsystem wird sichergestellt, dass Informationen über mögliche Gefährdungen und getroffene Maßnahmen rasch an die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission weitergeleitet werden. Mehr dazu finden Sie hier.

Zuständigkeiten

Im Bereich Spielzeug gibt es Überschneidungen mit unterschiedlichen Rechtsbereichen, woraus eine Aufgliederung der Überwachung in zwei Bereiche resultiert, der Lebensmittelüberwachung und der Gewerbeaufsicht. Zum einen werden die Anforderungen an die Beschaffenheit von Spielzeug über das Lebensmittelrecht definiert, wodurch die Lebensmittelüberwachung für die Einhaltung der Anforderungen über die stoffliche Beschaffenheit zuständig ist. Zum anderen gelten das Produktsicherheitsrecht wo die Zuständigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) liegt sowie das Chemikalienrecht mit Zuständigkeit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Die Einhaltung der Anforderungen an die technische Sicherheit (z.B. Verschluckbarkeit) und die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen obliegen der Gewerbeaufsicht.

Abb. 1: Die Grafik verdeutlicht die Überschneidung der unterschiedlichen Rechtsbereiche Abb. 1: Die Grafik verdeutlicht die Überschneidung der unterschiedlichen Rechtsbereiche

Weiterführende Informationen

Kontakthinweise

  •  Informationen zur Chemikaliensicherheit insbesondere zu Anforderungen des Chemikalienrechts und zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erhalten Sie beim:

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
    http://www.bmu.bund.de/P556/

  • Leitfäden zur Unterstützung von Herstellern, Importeuren, Händlern und Behörden bei der Auslegung und Anwendung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/werden von der Expert Group on Toy Safety der
    EU-Kommission erstellt. Mehr Infos finden Sie hier: